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Karton Hintergrund

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen sowie auf all sich daraus ergebenden und darauf aufbauenden Verpflichtungen der Florissa GmbH (Lieferant) für den B2B-Bereich, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die aktuell gültige Fassung der AGBs ist im Internet unter www.florissa. at abrufbar. Abweichende Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung einer dazu befugten Person des Lieferanten. Die Mitarbeiter des Lieferanten sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichen. Sondervereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant behält sich die jederzeitige Änderung dieser Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich vor. Für Lieferungen an Endverbraucher gehen zwingende Bestimmungen des Verbraucherrechts diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vor.

  2. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ihre Gültigkeit ist auf den im Angebot genannten Zeitraum begrenzt. Enthält das Angebot keine Annahmefrist, verfällt dieses 14 Tage nach dem Datum des Angebots. Angaben in Katalogen, Prospekten und Werbungen sind unverbindlich, geringfügige technische Änderungen oder Abweichungen von Abbildungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt. Bestellungen per E-Mail bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des fehlerfreien Zuganges beim Lieferanten. Ein Vertragsabschluss kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch faktische Lieferung wirksam zustande. Schriftliche Auftragsbestätigungen sind vom Besteller unverzüglich zu überprüfen und längstens binnen 24 Stunden zu rügen, widrigenfalls Abweichungen als genehmigt gelten. Der Vertrag tritt an die Stelle und ersetzt alle früheren Vorschläge, Korrespondenzen, Vereinbarungen oder sonstige Kommunikation zwischen den Parteien aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss, unabhängig davon, wie sehr diese vom Vertrag abweichen oder zu ihm im Widerspruch stehen sollten. Teillieferungen sind zulässig. Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Bei Überschreiten der Lieferfristen und -termine ist dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist von zumindest 4 Wochen zu setzen. Der Besteller ist bei qualifiziertem Lieferverzug nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bei qualifiziertem Lieferverzug sind ausgeschlossen, auch von Dritten, ausgenommen bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lieferanten sind allfällige Schadenersatzansprüche des Bestellers mit dem Fakturenwert der betreffenden Bestellung gedeckelt. Lässt der Besteller dem Lieferanten im Hinblick auf die Abgabe eines Angebots Daten, Zeichnungen und dergleichen zukommen, stellt der Besteller den Lieferanten in Bezug auf die Verwendung dessen von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle (geistigen und gewerblichen) Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte und Datenbankrechte, an alle Gütern und/oder den Ergebnissen von Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kopien, Muster, Zeichnungen, Entwürfe, Dokumentationen, Fotoaufnahmen, Filme, Datenträger, Geräte und Programme (in Objekt- und Quellcode), Daten und Datenbestände, Schablonen oder Matrizen, die Gegenstand der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller sind und/oder sich daraus ergeben und/oder dabei verwendet werden, sind Eigentum vom Lieferanten. Sollten die vorgenannten Rechte nicht Eigentum vom Lieferanten sein, ist der Besteller verpflichtet, auf erste Aufforderung hin uneingeschränkt an der Übertragung des betreffenden Rechts an den Lieferanten mitzuwirken.

  3. Der Besteller ist bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung des Lieferanten und bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Lieferanten dazu verpflichtet, die vom Lieferanten bezogenen Waren nur in den Originalpackungen und Verpackungseinheiten weiter zu verkaufen. Der unmittelbare oder mittelbare Weiterverkauf der gelieferten Ware außerhalb von Österreich einschließlich des Verkaufs in Freihandelszonen ist bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung des Lieferanten nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.

  4. Die Preise des Lieferanten sind nicht kartelliert. Alle Weiterverkaufspreise sind unverbindlich empfohlene Preise. Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in Euro exklusive Mehrwertsteuer – ohne Kosten für Verpackung, Transport und sonstige Versandkosten, Aus- und Einfuhrzölle, Zollabfertigungskosten, Einfuhrpapiere, (Transport-)Versicherung(en), Fahrzeit, Fahrkosten und Aufenthaltskosten und staatliche Abgaben gleichwelcher Art. Treten zwischen Vertrags- und Versandtag Preissteigerungen durch Preiserhöhungen bei Rohstoffen, beim Währungswechselkurs, Lohnerhöhungen, staatliche Abgaben oder Frachtpreiserhöhungen ein, ist der Lieferant berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen und Preisänderungen bezogen auf den Versandtag vorzunehmen. Sollte jedoch der vom Lieferanten verlangte angehobene Preis den ursprünglichen Preis um mehr als 15 % übersteigen, hat der Besteller das Recht, den Vertrag in Bezug auf zukünftige Verpflichtungen vom Lieferanten, innerhalb von 7 Tagen nach der Ankündigung der Preisänderung zu kündigen, ohne dass dem Lieferanten daraus eine Schadenersatzpflicht für einen vom Besteller gegebenenfalls erlittenen Schaden entsteht. Bei Lieferungen exworks sind mangels gesonderter Vereinbarung die Frachtkosten vom Besteller zu tragen. Alle Verpackungen beinhalten den gültigen ARA Beitrag, der vom Lieferanten abgeführt wird. Nr.: 13474.

  5. Alle Lieferungen erfolgen nur in Originalgebinden (VE) laut Preisliste. Die Gefahr von Lieferungen und Teillieferungen geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Spediteur oder der Versandperson übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers im Zeitpunkt der Versandbereitschaft. Sofern der Besteller den Lieferanten nicht rechtzeitig auffordert, die Güter auf dem Transport auf Rechnung des Bestellers zu versichern, werden Güter von oder im Auftrag vom Lieferanten unversichert transportiert. Der Lieferant ist mangels gesonderter Vereinbarung nicht zur Rücknahme von gelieferter Ware verpflichtet, dies gilt auch für Restanten und Langsamdreher. Bei qualifiziertem Annahmeverzug oder im Falle der unberechtigten Verweigerung der Annahme der Lieferung durch den Besteller ist der Lieferant wahlweise dazu berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und eine Vertragsstrafe von 20 % des Fakturenwertes, welche nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, zusätzlich zum Fakturenwert vom Besteller zu verlangen, oder die bestellte Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers freihändig sowie unter Verzicht des Bestellers auf die Einrede eines Minderpreises zu veräußern und den Differenzbetrag zum Fakturenwert samt zusätzlichen Kosten und Aufwendungen vom Besteller zu fordern.

  6. In Fällen höherer Gewalt, insbesondere in Fällen von Krieg, Terroranschlägen, Streiks, Aussperrungen, Erdbeben, Überflutungen, Murenabgängen, Lawinen, Feuersbrünsten oder vergleichbaren Ereignissen, dies auch in der Sphäre des jeweiligen Herstellers der Ware, ist der Lieferant von der vereinbarten Lieferung befreit. Der Lieferant ist in diesen Fällen nicht zur kostenpflichtigen Ersatzbeschaffung verpflichtet. Der Lieferant ist nach Wegfall des Ereignisses zur Nachholung der Lieferung binnen angemessener Frist berechtigt. In Fällen höherer Gewalt hat der Besteller keinen wie immer gearteten Ersatzanspruch gegenüber dem Lieferanten. Sollte es aufgrund von Umständen, die nicht dem Lieferanten anzulasten sind und die außerhalb der Macht des Lieferanten liegen, nicht möglich sein, die Lieferung an den vom Besteller genannten Bestimmungsort zu befördern, hält der Lieferant diese Güter auf Rechnung und Gefahr des Bestellers für diesen zur Verfügung. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Lieferung in vom Lieferanten festzustellenden Teilen erfolgen zu lassen.

  7. Die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Besteller beträgt maximal 6 Monate ab Lieferung, dies auch für Fälle von Streckengeschäften oder Direktlieferungen an Abnehmer des Bestellers. Der Besteller ist bei Ablieferung der Ware zur umgehenden stichprobenartigen Kontrolle der Lieferung verpflichtet. Mengenabweichungen bis 5% gelten nicht als Minderlieferung. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Besteller nachzuweisen, die §§ 924 und 933b ABGB finden keine Anwendung. Quantitative oder qualitative Mängel der Lieferung sind vom Besteller bei sonstigem Verzicht auf weitere Ansprüche unverzüglich, längstens jedoch binnen 5 Werktagen ab Abliefertag, schriftlich qualifiziert beim Lieferanten unter Angabe der Art des Mangels sowie unter Anfügung von Beweismaterial zu rügen, andernfalls Mängelrügen nicht anerkannt werden. Versteckte Mängel sind längstens binnen 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Besteller hat auf eigene Kosten und Gefahr die bemängelte Ware an den Lieferanten zu senden. Da die Lagerung, Anwendung und der Einsatz der Produkte außerhalb der Einflusssphäre des Lieferanten liegen, leistet der Lieferant keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Für verbilligte Ware oder Ausschussware wird keinerlei Gewährleistung oder Haftung übernommen. Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt, Wandlungs- und Preisminderungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, alle Vorschriften, Instruktionen, Empfehlungen und Anleitungen, die er vom Lieferanten erhält, einzuhalten und an seine eventuellen Abnehmer weiterzuleiten. Der Besteller stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf die unsachgemäße Benutzung oder den nicht regelkonformen Gebrauch der Sachen zurückzuführen ist. Jedes Produkt wird sorgfältigen Kontrollen unterzogen. Die Qualität unserer Güter ist einwandfrei. Der Lieferant haftet nicht für unzureichende Ergebnisse, Schäden oder Nachteile, deren Ursache einer nicht sachgemäßen Verwendung zuzuführen ist.

  8. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt haftet der Lieferant nur für Schäden, die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ausgenommen Personenschäden. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Drittschäden, Zinsverluste oder sonstige Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ersatzansprüche sind mit dem Netto-Fakturenwert der Bestellung gedeckelt, maximal mit der Summe beschränkt, die durch die Versicherung des Lieferanten gedeckt ist.

  9. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen und eines etwaigen Saldos aus früheren Lieferungen, bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung, im Vorbehaltseigentum des Lieferanten. Bis zur vollständigen Zahlung trägt der Besteller das ausschließliche Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des auch zufälligen Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware. Dem Besteller obliegt bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung des Lieferanten die sorgsame Lagerung und Sicherung sowie Versicherung der gelieferten Vorbehaltsware. Die Ware ist eindeutig als Eigentum des Lieferanten zu kennzeichnen. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Wiederkäufer ist ohne Zustimmung des Lieferanten unzulässig. Der Besteller ist nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung entsteht Miteigentum des Lieferanten an der neuen Sache im Ausmaß der von ihm getätigten Lieferung. Der Besteller hat den Weiterveräußerungserlös gesondert zu verwahren und in der Höhe des aushaftenden Kaufpreises an den Lieferanten abzuführen. Bei Weiterverkauf vor vollständiger Zahlung tritt der Besteller bereits vorab die daraus erwachsenden Forderungen gegen seine eigenen Abnehmer bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung des Lieferanten zahlungshalber an den Lieferanten ab, Buchvermerke sind vom Besteller zu setzen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die der Besteller bekannt zu geben hat, von der Zession zu verständigen und die Zahlung an den Lieferanten zu verlangen, ebenso kann die Ware durch den Lieferanten sichergestellt werden, ohne dass der Besteller von seiner Zahlungsverpflichtung befreit werden würde. Der Besteller erteilt dem Lieferanten bereits heute für später die Genehmigung, zu diesem Zweck die beim oder für den Besteller benutzten Räume zu vertreten. Alle mit der Rückholung der Sachen verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Bestellers. Der Besteller hat bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung den Lieferanten von drohenden oder eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers und/ oder seiner eigenen Abnehmer zu informieren und den Lieferanten bestmöglich zu unterstützen, um die Vorhaltsware nach Wahl des Lieferanten aussondern lassen zu können.

  10. Die Mindestabnahmemenge für Erden liegt bei 6 Euro-Paletten. Der Mindestauftragswert für frachtfreie Lieferungen beträgt netto 450 €. Mehrkosten für Eil- und Expressgutsendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Fakturen des Lieferanten sind spesen- und abzugsfrei zahlbar nach dreißig Tagen netto, oder vierzehn Tagen mit zwei Prozent Skonto. Es gilt das Datum der Wertstellung des Fakturenbetrages am Empfängerkonto des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauskassa oder Nachnahme zu tätigen. Zahlungen mittels Wechsel oder Scheck gelten nur zahlungshalber und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Gerät der Besteller auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, werden alle gegen ihn bestehenden Forderungen des Lieferanten sofort zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten 10 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart, sofern der Lieferant keinen höheren tatsächlichen Schaden nachweist, ebenso hat der Besteller die (anwaltlichen) Mahnkosten für die Forderungsbetreibung zu ersetzen und anerkennt diese als Nebenforderung. Zahlungen des Bestellers werden unabhängig von einer allfälligen Widmung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf das Kapital der jeweils ältesten Rechnungen angerechnet. Der Besteller ist nicht dazu berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Lieferanten aufzurechnen, außer wenn diese vom Lieferanten anerkannt werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

  11. Alle mit den Geschäftsbeziehungen zum Besteller zusammenhängenden Daten werden in der EDV des Lieferanten gespeichert und verarbeitet, wozu der Besteller sein Einverständnis erklärt. Der Besteller erklärt sich bis zum jederzeit möglichen schriftlichen Widerruf gegenüber dem Lieferanten auch damit einverstanden, Informationsmaterial oder Werbeaussendungen, in welcher Form auch immer, vom Lieferanten übermittelt zu erhalten. Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich A-5020 Salzburg. Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort, sonst der Sitz des Bestellers. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht sowie die österreichische ordentliche Gerichtsbarkeit als vereinbart, dies unter Ausschluss von Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird das für A-4600 Wels sachlich zuständige Gericht vereinbart, sofern gesetzliche Zwangsgerichtsstände dem nicht derogieren, der Lieferant bleibt jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame oder unwirksam gewordenen Bestimmung wäre vom Lieferanten einseitig durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Florissa GmbH

Herzog Odilo-Str. 67, A-5310 Mondsee, Österreich

GF DI Alena Busse

Tel.: +43 664 1552512

office@florissa.at, www.florissa.at

Firmenbuch-Nr. FN596678v; Landesgericht Wels

UID-Nr.: ATU 79091714; ARA-Lizenz-Nr.: 13474; DSD-Nr. 5488759 WEEE-Nr. DE 26955009; ERA 50684; Stand: 03/2023

Änderungen, Druck- und Satzfehler sowie Irrtümer vorbehalten.

Alle Angaben basieren auf der zum Druckzeitpunkt geltenden Gesetzgebung.

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